Einband zu Goethes Faust, Otto Dorfner, ca. 1913

Satzung

Gesellschaft Anna Amalia Bibliothek e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen »Gesellschaft Anna Amalia Bibliothek e. V.«
  • Sitz des Vereins ist Weimar.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, die Buchkultur zu fördern, indem er die Herzogin Anna Amalia Bibliothek in ihren Aufgaben unterstützt und das Bewußtsein ihrer wissenschaftlichen und kulturellen Bedeutung in der Öffentlichkeit vertieft.

(2) Der Zweck soll vorzugsweise erreicht werden durch

1) Unterstützung der Herzogin Anna Amalia Bibliothek im Hinblick auf den

  • Erwerb kulturhistorisch bedeutender Objekte;
  • Erhalt ihrer gefährdeten Bestände;

2) ideelle und finanzielle Unterstützung bei Vorträgen, Kolloquien, Publikationen und Ausstellungen sowie durch eigene Veröffentlichungen und Veranstaltungen.

3) Der Verein leistet gemäß dieser Zweckbestimmung einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Kultur und der allgemeinen Volksbildung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Funktionsträger des Vereins in Vorstand und Kuratorium sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Antrag um Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitgliedschaften begründet werden. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht. Sie haben dieselben Rechte wie Mitglieder.

(3) Die Mitglieder erhalten regelmäßig Informationen über die Arbeit der Herzogin Anna Amalia Bibliothek. Die Mitglieder werden zu allen öffentlichen Veranstaltungen und Ausstellungseröffnungen eingeladen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Austritt, der mit einmonatiger Frist zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muß;
  • durch Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wiederholten Verzugs der Beitragszahlung;
  • durch Tod der natürlichen oder Erlöschen der juristischen Person.

(5) Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein entsteht kein Anspruch auf Erstattung von eingezahlten Förderungsbeiträgen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge; Spenden

(1) Jedes natürliche Mitglied verpflichtet sich zu einem Mindestbeitrag, juristische Personen zahlen eine Mindestzuwendung. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Beiträge und Zuwendungen sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.

(2) Mitglieder, die einmalig mindestens 5.000 Euro oder jährlich 3.000 Euro spenden, erhalten eine besondere Urkunde; die damit erworbenen oder restaurierten Bestände werden auf Wunsch mit einem entsprechenden Exlibris mit Benennung des Spenders versehen.

§ 5 Organe und Gremien des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand.

(2) Das Kuratorium ist ein beratendes Gremium.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, nach demselben Verfahren einberufen werden.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt es insbesondere:

  • die Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes zu beraten;
  • jährlich über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen;
  • die Mitglieder des Vorstandes zu wählen;
  • zwei Rechnungsprüfer zu bestellen;
  • über wesentliche Fragen der Vereinsarbeit zu beschließen;
  • die Satzung zu ändern;
  • die Höhe von Beiträgen und Zuwendungen festzusetzen;
  • über der Ausschluß von Mitgliedern zu beschließen;
  • die Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften zu entscheiden;
  • über die Auflösung des Vereins zu beschließen.

(5) Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden und in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

(6) Als Vorstandsmitglied ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Redaktionelle Änderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt für erforderlich halten, können vom Vorstand vorgenommen werden. Die Mitglieder werden hierüber schriftlich informiert.

(8) Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer. Er hat den Ablauf der Versammlung, die Tagesordnung, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden;
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden;
  • bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Darüber hinaus ist der Beauftragte für die Zusammenarbeit (§ 9 (3)) beratendes Mitglied des Vorstandes.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter.

(3) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. (4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist eine Ergänzung durch Zuwahl seitens des Vorstandes zulässig. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

(5) Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt. Einer von diesen ist der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter.

(6) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Sitzung ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen. Den Vorsitz führt  der Vorsitzende, bei Abwesenheit sein Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(7) Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. § 6 (8) findet sinngemäß Anwendung.

(8) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er ist verantwortlich für die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben. Er soll bei Entscheidungen nach § 2 die Voten des Kuratoriums beachten.

(9) Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte durch Dienstvertrag oder Auftrag einen Sekretär bestellen, der nicht Mitglied des Vereins ist. Er nimmt an allen Sitzungen der Organe und des Kuratoriums des Vereins teil. Der Vorstand bestimmt die Höhe einer Vergütung.

§ 8 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden vom Vorstand für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitglieder werden schriftlich über die Berufung informiert.

(2) Der Präsident der Stiftung Weimarer Klassik und Kunstsammlungen und der Direktor der Herzogin Anna Amalia Bibliothek sind Mitglieder des Kuratoriums.

(3) Das Kuratorium berät den Vorstand bei seiner Arbeit, insbesondere bei allen Entscheidungen gemäß § 2 dieser Satzung, und macht hierfür Vorschläge. Es unterstützt den Vorstand bei der Anwerbung von Mitgliedern und Spendern.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. § 6 (6) gilt entsprechend.

(5) Der Vorsitzende des Kuratoriums beruft die Sitzungen am Sitz des Vereins bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Kuratoriums, bei Abwesenheit sein Stellvertreter. Ein einzelnes Mitglied kann sich durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(6) Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist der Vorstand einzuladen.

(7) Die Sitzungen des Kuratoriums sind zu protokollieren. § 6 (8) gilt entsprechend.

(8) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind möglich, wenn kein Mitglied des Kuratoriums dem widerspricht.

§ 9 Zusammenarbeit mit der Herzogin Anna Amalia Bibliothek

(1) Der Verein arbeitet in allen Fragen, die den Zweck seiner Arbeit nach § 2 betreffen, mit der Herzogin Anna Amalia Bibliothek eng und vertrauensvoll zusammen.

(2) Der Direktor der Herzogin Anna Amalia Bibliothek kann an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme und an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

(3) Der Direktor der Herzogin Anna Amalia Bibliothek soll einen Mitarbeiter seines Vertrauens für drei Jahre – entsprechend der Amtszeit des Vorstandes – zum Beauftragten dieser Zusammenarbeit ernennen. Dieser ist beratendes Mitglied des Vorstandes (vergleiche § 7 (1)).

§ 10 Auflösung des Vereins und Liquidation seines Vermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen und mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich angekündigten außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Kommt ein solches Quorum nicht zustande, kann innerhalb eines Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit der Anwesenden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung Weimarer Klassik und Kunstsammlungen, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zum Wohle der Herzogin Anna Amalia Bibliothek zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2003 beschlossen. Sie ist Teil des Protokolls dieser Versammlung.